Auszug aus der Satzung des Vereins Deutsche Liga zur Bekämpfung von Herzrhythmusstörungen e.V. §2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt den Zweck, Prävention und Therapie von Herzrhythmusstörungen zu unterstützen. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die der Entwicklung, Verwirklichung und Förderung von Anstrengungen dienen, die zur Verhinderung und Bekämpfung von Herzrhythmusstörungen geeignet sind. Hierbei soll besonderes Gewicht auf die Erforschung und Erkennung physiologischer und biochemischer Zusammenhänge bei der Entstehung von Herzrhythmusstörungen gelegt werden. Die Therapie von Herzrhythmusstörungen mit physiologischen Methoden und Mitteln soll ebenso gefördert werden wie die mit anerkannten klassischen Antiarrhythmika. Dieser Zweck soll durch folgende Aktivitäten des Vereins erreicht werden,
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aus § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. Mitglieder der Gesellschaft können ordentliche Mitglieder, kooptierte Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder sein. Korrespondierendes Mitglied kann jede Person außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland werden, die Interesse an der Zielsetzung der Liga hat und sich aktiv für diese Ziele einsetzt. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Für korrespondierende Mitglieder ist der Beitrag frei. |
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§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
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aus § 15 Der wissenschaftliche Beirat Der Vorstand beruft einen wissenschaftlichen Beirat, in den durch Sachkompetenz ausgewiesene Wissenschaftler, die sich um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, aufgenommen werden. Die Berufung von Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirates erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes und auf die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat endet mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes. Eine mehrmalige Berufung in den wissenschaftlichen Beirat ist zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates wählen ihren Sprecher. Der Beirat wird vom Vorstand oder in seiner Vertretung vom Sekretär des Vereins einberufen und berät ihn bei wissenschaftlichen Fragen. Er erstellt Gutachten, Ausarbeitungen und Kommentare für den Verein. Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. |